Vorsicht Abschleppfallen

Abschleppfallen

Klare gekennzeichnetes Parkverbot: Nur Platz für Kunden. (Bild: (CC/Ann-Kathrin Wissmann)


„Als ich wieder zum Parkplatz kam, war mein Auto weg!“ Dem einen oder anderen Falschparker mag dieses Szenario bekannt vorkommen. Was viele nicht wissen: Man muss Abschleppkosten nicht prinzipiell übernehmen.

Gerechtfertigt ist das Abschleppen von Fahrzeugen dann, wenn Beschilderungen oder die Straßenverkehrsordnung das Parken vor Ort ausdrücklich verbieten – wie beispielsweise bei einer Feuerwehrzufahrt. Bei Privatgrundstücken wie Kunden- oder Mitarbeiterparkplätzen muss eindeutig gekennzeichnet sein, wer dort wie lange Parken darf.
Wer sich nicht an vorhandene Parkregeln hält, darf an den Haken. Wer allerdings nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt wird und eine hohe Rechnung erhält, sollte von einem Anwalt prüfen lassen, ob die Höhe – und gegebenenfalls das Abschleppen überhaupt – gerechtfertigt sind.
Achtung bei Zusatzkosten
Doch Vorsicht: Denn es gibt Fälle, in denen das Abschleppen zwar berechtigt ist, aber nicht die anfallenden Kosten. Manche Parkplatzbesitzer beauftragen etwa Dienstleistungsfirmen damit, ihr Grundstück zu überwachen. Dann dürfen sie dem Falschparker lediglich die Abschleppkosten und nicht die Kosten für den Überwachungsfirma in Rechnung stellen. Ebenfalls fragwürdig sind sogenannte Ermittlungs- und Mahnkosten. Falschparker sind lediglich verpflichtet, für die Abschleppkosten sowie die Standpauschale auf den Abschlepphof zu blechen. Was das ungefähr kosten darf, zeigt die Gebührenordnung der Gemeinde für Aufträge durch die Polizei.
Häufig geben Abschleppunternehmen ein Auto allerdings nur dann heraus, wenn man den vollen Betrag gleich vor Ort erstattet. Dann sollten Autofahrer unter Vorbehalt zahlen und sich das auf einer Quittung bestätigen lassen. So haben sie es einfacher, eventuell unberechtigte Beträge später zurückzuverlangen. Im Zweifelsfall kann sich ein Anwalt lohnen, der den individuellen Sachverhalt prüft.

Quelle: www.meisterhaft.com